Pioneer DEH-2700R CD Player User Manual


 
Einführung zum RDS-Betrieb
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Das Radio-Daten-System (RDS) dient der Übe-
rtragung spezieller Informationen in Verbin-
dung mit den UKW-Programmen. Durch diese
nicht hörbaren Informationen stehen Funktio-
nen wie Programm-Service-Name, Programm-
typ, Verkehrsdurchsagebereitschaft und
automatische Abstimmung bereit, die es dem
Hörer ermöglichen, die gewünschten Sender
schneller aufzufinden und abzustimmen.
1 Programm-Service-Name
Zeigt den Namen des Rundfunkprogramms
an.
2 AF-Anzeige
Erscheint, wenn die AF-Funktion (Alternativ-
frequenz-Suchlauf) eingeschaltet ist.
3 TA-Anzeige
Erscheint, wenn die TA-Funktion (Verkehrs-
durchsagebereitschaft) eingeschaltet ist.
4 TP-Anzeige
Erscheint, wenn eine TP-Station abgestimmt
ist.
Hinweise
! Der RDS-Service wird unter Umständen nicht
von allen Stationen geboten.
! RDS-Funktionen, wie z.B. AF und TA, sind nur
aktiv, wenn Sie eine RDS-Station eingestellt
haben.
Umschalten der RDS-Anzeige
Bei der Abstimmung einer RDS-Station wird
deren Programm-Service-Name angezeigt.
Auch die Frequenz kann angezeigt werden.
% Drücken und halten Sie EQ gedrückt,
bis sich die Anzeige im Display ändert.
Drücken und halten Sie EQ wiederholt
gedrückt, um zwischen den folgenden Einstel-
lungen umzuschalten:
Programm-Service-NamePTY-Information
Frequenz
Die verschiedenen PTY-Informationen (Pro-
grammtyp-Kenncode) sind auf Seite 46 auf-
geführt.
# Die PTY-Information und die Frequenz der mo-
mentanen Station werden acht Sekunden lang
angezeigt.
Empfang von PTY-Alarm-
Sendungen
Der PTY-Alarm ist ein spezieller PTY-Code für
Notstandsankündigungen, wie z.B. bei Natur-
katastrophen. Wenn der Tuner den Radio-
alarmcode empfängt, erscheint ALARM im
Display und die Lautstärke wird auf den TA-
Pegel eingestellt. Am Ende der Notstandsan-
kündigung schaltet das System auf die vorige
Programmquelle zurück.
! Notstandsankündigungen können durch
Drücken von TA abgestellt werden.
! Zum Abbrechen von Notstandsmeldungen
können Sie auch SOURCE, BAND, a, b, c
oder d drücken.
RDS
De
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Abschnitt
05